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KFZ-Schadenfall - wann ist die Polizei zu verständigen?

Dienstag, 12 März 2019

Leider ist ein Unfall mit dem eigenen KFZ schnell passiert. Doch nun stellt sich die Frage, wann der Lenker die Polizei von diesem Vorfall zu verständigen hat, um seinen gesetzlichen Pflichten als Lenker eines Kraftfahrzeugs nachzukommen und den Policenbedingungen der Versicherungen gerecht zu werden.

Die österreichische Straßenverkehrsordnung sieht in § 4  Abs. 2 vor, dass bei Unfällen mit Personenschäden jedenfalls die Polizei zu verständigen ist. Weiters ist laut Abs. 5 ebenfalls die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, wenn nur Sachschaden entstanden ist und ein Personalienaustausch mit dem geschädigten Dritten nicht möglich ist.

Beschädigt man also fremdes Eigentum mit seinem KFZ und ist der Geschädigte nicht vor Ort, ist der Schaden polizeilich anzuzeigen, ansonsten begeht der Lenker Fahrerflucht. Ist der Geschädigte hingegen vor Ort, können die Beteiligten einen Unfallbericht ausfüllen und so die Daten austauschen.

Ähnlich stellt sich die beschriebene Sach- und Rechtslage in den weiteren europäischen Staaten dar.

 

Neben diesen gesetzlichen Vorschriften geht auch aus den Versicherungsbedingungen hervor, wann eine polizeiliche Anzeige zu erfolgen hat.

In der Kaskoversicherung ist das üblicherweise dann der Fall, wenn das eigene KFZ durch Diebstahl, Unterschlagung, Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Brand, Explosion, (Wild-)Tiere, Vandalismus oder durch die Kollision mit einem unbekannten Fahrzeug beschädigt wird.

Diese Polizeianzeige dient dazu, dem Versicherer bei der Feststellung des Sachverhaltes zu helfen. Unterbleibt die Anzeige, kann dies im schlimmsten Fall zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, wenn dadurch Feststellungen verhindert werden, die sich auf die Versicherungsdeckung auswirken können.

Es ist daher ratsam, im Zweifel die Polizei zu verständigen und um Aufnahme des Schadenfalles zu bitten. So wahrt man jedenfalls seine Ersatzansprüche gegenüber der Versicherung.