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Verstecktes Risiko bei ausländischen KFZ Haftpflichtversicherung

ponedeljek, 31 januar 2011

In den EU-Oststaaten, vor allem in Tschechien, der Slowakei, Slowenien, Rumänien, Ungarn und Bulgarien, werden die Obliegenheiten im Bereich von Versicherungsverträgen noch sehr restriktiv gehandhabt.

 

In den EU-Oststaaten, vor allem in Tschechien, der Slowakei, Slowenien, Rumänien, Ungarn und Bulgarien, werden die Obliegenheiten im Bereich von Versicherungsverträgen noch sehr restriktiv gehandhabt. Dies hat zur Folge, dass Versicherungsnehmer böse und teure Überraschungen erleben können.

 

 

Wir weisen auf folgende besondere Umstände konkret hin:

 

1) Regress wegen verspäteter Prämienzahlung

Die Versicherungsprämien sind mit Wirksamkeit des Versicherungsschutzes sofort fällig. Eine Zahlungsaufschubfrist besteht im Grunde nicht. Dies hat zur Folge, dass der Versicherer die von ihm bezahlten Schadenfälle gegenüber dem geschädigten Dritten, beim Versicherungsnehmer regressieren kann und dies auch tut, solange die Versicherungsprämien nicht vollständig einbezahlt sind.

 

2) Regress wegen verspäteter Schadenmeldung

Eingetretene Schäden sind unverzüglich an den Versicherer zu melden. Die Anzeigefrist für die Schadenmeldung beträgt in der Regel 14 Tage für Schadenfälle innerhalb des jeweiligen Staates, bzw. 30 Tage, wenn sich der Schaden im Ausland ereignet hat. Erfolgt die Schadenanzeige nicht innerhalb der genannten Frist, ist der Versicherer berechtigt seine Schadenaufwendungen beim Versicherungsnehmer zu regressieren. Von diesem Recht wird regelmäßig und zunehmend Gebrauch gemacht.

 

3) Prämienverfall

Für Fahrzeuge welche mit einem Schaden belastet sind erfolgt in der Regel bei unterjähriger Stornierung keine anteilige Prämienrückgewähr. Die Jahresprämie ist aufgrund des Schadens also in voller Höhe fällig, egal wie lange das Fahrzeug tatsächlich zum Verkehr zugelassen war.

 

Im Grunde bestehen diese Regelungen und Obliegenheiten in allen Staaten der EU mehr oder weniger gleichermaßen. Nur die dem Versicherer zustehenden Rechte werden in den „alten“ EU-Ländern nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeübt. In so weit ist den neuen EU-Staaten der Sorgfaltspflicht eine erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen, will man keine bösen Überraschungen erleben.