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HAFTUNGSPROBLEME FÜR ÜBERLASSENE AUFLIEGER

Mittwoch, 13 März 2013

Vertragliche Klärung dringend empfohlen

Häufig werden vom Transportunternehmer zur Erfüllung von Verkehrsverträgen fremde Auflieger benutzt, welche der Auftraggeber (Spediteur oder Verlader) kostenlos oder gegen Entgelt zur Verfügung stellt.

Vertragliche Klärung dringend empfohlen

Häufig werden vom Transportunternehmer zur Erfüllung von Verkehrsverträgen fremde Auflieger benutzt, welche der Auftraggeber (Spediteur oder Verlader) kostenlos oder gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Gegen diese gängige Praxis ist sicherlich nichts einzuwenden, jedoch bedarf es einer genaueren Betrachtung welche haftungsrechtlichen Probleme dabei entstehen können.

1. Problematik beim Entleiher

Dabei ist zunächst zu unterscheiden, ob der verwendete Auflieger vom Eigentümer grundsätzlich im Rahmen einer KFZ Kasko Versicherung gedeckt ist oder nicht. Häufig wird bereits dieser Umstand vor Auftragsübernahme nicht oder nicht ausreichend geklärt.

Immer noch herrscht der Irrglaube, dass der Schaden am Auflieger im Falle eines Unfalles von der KFZ Haftpflichtversicherung der Zugmaschine beglichen wird. Argumentiert wird in diesem Fall häufig damit, dass es sich bei dem Auflieger um ein „fremdes Gut“ handelt und somit durch den Betrieb des KFZ einem Dritten ein Schaden zugefügt wurde. Diese Annahme ist jedoch leider falsch, da es sich bei dem Gespann von Zugmaschine und Auflieger um eine Einheit handelt.

Besteht eine KFZ Kasko Versicherung für den Auflieger, so wird diese in der Regel den Schaden übernehmen und der schadenstiftende Verwender wird von seinem Auftraggeber die Selbstbeteiligung belastet bekommen. So weit so gut, sofern die Selbstbeteiligung nicht im fünfstelligen Bereich liegt, was es also auch vorab zu klären gilt.

Problematisch und teuer wird es, wenn der Auflieger über keinen Kasko Versicherungs-schutz verfügt. In diesem Fall gilt nämlich der Grundsatz, dass der Schädiger dem Geschädigten für den angerichteten Schaden zu haften hat. Natürlich aber nur für den verursachten Schaden, dazu aber später mehr.Nachdem in diesem Fall die KFZ Haftpflichtversicherung der Zugmaschine nicht leistet, hat der Entleiher diesen Schaden am Auflieger selbst zu tragen. Darüber hinaus gehen auch eventuell angefallene Berge- und Abschleppkosten zu seinen Lasten.

Ein kleiner, aber gefährlicher Rettungsanker, kann sein, dass der fremde Auflieger in der Verkehrshaftungsversicherung (CMR) im Rahmen einer Sondervereinbarung als mitversichert gilt. Gefährlich deshalb, weil diese Deckung nur greift, wenn der Auflieger im Rahmen eines Verkehrsvertrages verwendet wird. Ausgeschlossen bleiben somit Schäden welche bei Leerfahrten, welche vor Übernahme des Gutes, (z.B. Rangierschäden an der Rampe), oder welche im abgestellten Zustand entstehen. Die weitere wesentliche Problematik besteht darin, dass nur Schäden versichert sind, wofür auch eine Haftung gegeben ist. Dies erscheint zunächst logisch, aber was sagt der Auftraggeber und Eigentümer des Aufliegers, wenn er den durch Brandstiftung völlig zerstörten Auflieger mangels Haftung nicht erstattet bekommt, oder sich nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall plötzlich mit einem ukrainischen Versicherer auseinandersetzen um dort seinen Schaden erstattet zu bekommen soll?

Die Deckung fremder Auflieger im Rahmen der Verkehrshaftungsversicherung (CMR) wird in jedem Fall den Erfordernissen nicht gerecht und kann weder das Interesse des Entleihers noch des Verleihers ausreichend schützen.

2. Problematik des Verleihers

Auch hier ist die Thematik zunächst zu gliedern. Zum einen in den Bereich des eigenen Interesses am Auflieger, also dem Schadenersatz im Fall einer Beschädigung oder eines Verlustes des Eigentums und andererseits in die haftungsrechtliche Thematik im Falle eines technischen Mangels des Aufliegers.

Das Interesse des Schadenersatzes durch Verlust oder Beschädigung des Aufliegers kann durch eine eigene Versicherungslösung einfach gelöst werden. Will man dies nicht, so empfiehlt sich dringend eine vertragliche Vereinbarung mit dem Entleiher, welche sämtliche Haftungstatbestände umfassend regeln sollte. Anderenfalls besteht das Risiko für einen nicht unerheblichen Teil der Schäden selbst aufkommen zu müssen, nämlich für alle Fälle wofür keine gesetzliche Haftungsgrundlage –wie vorstehend ausgeführt- besteht.

Darüber hinaus bleibt ungeachtet der getroffenen Regelung immer noch das Restrisiko, dass der Entleiher aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist den Schaden zu begleichen oder eine vorgeschriebene Versicherungsdeckung mangels Prämienzahlung, oder aufgrund Obliegenheitsverletzung bzw. grober Fahrlässigkeit die Leistung verweigert.

Ein weiteres, meist völlig unbeachtetes Risiko des Verleihers besteht darin, dass der von ihm verliehene Auflieger einen technischen Mangel aufweist und dem Entleiher dadurch ein Schaden entsteht. Ein aktuelles Beispiel soll diesen Umstand verdeutlichen.

Ein Transportunternehmer bediente sich zur Erfüllung eines Verkehrsvertrages seines Auftraggebers auch dessen von ihm überlassenen Aufliegers. Im Zuge des Transportes kam es durch einen technischen Defekt an den Bremsen des Aufliegers zu einem Brand, in dessen Folge sowohl der Auflieger, wie auch die geladene Ware vollständig zerstört wurden.

Da sich der Transportunternehmer nicht auf den Mangel des verwendeten Equipments berufen kann, ist er für den entstandenen Warenschaden haftbar und der Verkehrshaftungs-versicherer eintrittspflichtig. Da schadenursächlich jedoch der einem Dritten gehörende Auflieger war, wird sich der Verkehrshaftungsversicherer beim Eigentümer schadlos halten, respektive diesen in Regress nehmen.Der Schaden am Auflieger ist mangels Verschulden nicht von Transportunternehmer zu erstatten, so dass auch dafür der Verleiher selbst aufkommen muss.

Probleme der besonderen Art ergeben sich aus dem Gewerberecht und den KFZ Zulassungsvorschriften. Die Überlassung von Aufliegern stellt streng genommen ein Vermietgeschäft dar und dafür ist eine gewerberechtliche Anmeldung erforderlich. Fehlt diese Gewerbeberechtigung liegt ein Verstoß vor, welcher im Falle einer Prüfung durch das Kontrollorgan mit einer empfindlichen Geldstrafe verbunden ist. Gleichzeitig droht in diesem Fall der Verlust des KFZ Haftpflichtversicherungsschutzes, wenn der Auflieger nicht mit der besonderen Verwendung der Vermietung zugelassen ist. Dies kann aufgrund der geltenden Rechtsprechung zur Aufliegerhaftung im Nachbarland Deutschland sehr teuer zu stehen kommen und sogar existenzbedrohende Ausmaße annehmen.

Die Vielfältigkeit der Haftungsthematik sollte in jedem Fall genau analysiert werden um im Schadenfall nicht vor unliebsamen Überraschungen zu stehen. In jedem Fall ist es möglich das Risiko zu adäquaten Versicherungsprämien abzudecken und somit eine bestehende Versicherungslücke zu schließen. Das asko-Team steht zu einem persönlichen Beratungsgespräch und weiterführenden Informationen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!