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Versicherungsbedarf im Bereich der Zollhaftung

Dienstag, 08 November 2011

Besteht für den Frachtführer und Spediteur zusätzlicher Versicherungsbedarf im Bereich der Zollhaftung?

Besteht für den Frachtführer und Spediteur zusätzlicher Versicherungsbedarf im Bereich der Zollhaftung?

 

Ein unbestrittener Vorteil der europäischen Union ist unter anderem der freie Austausch von Gütern im sogenannten Binnenmarkt. Dies hat zur Folge, dass sich viele Transporteure mit Fragestellungen rund um den Zoll kaum mehr befassen. Werden jedoch Waren aus der europäischen Union ein oder ausgeführt begleiten grundsätzlich sogenannte Versandscheine (T1, T2, Carnet usw.) die Sendung. In der Praxis ist dies der Fall, wenn Waren in das Nicht-EU-Mitgliedsland Schweiz verbracht werden sollen oder häufig bei Transporten von und zu internationalen Seehäfen.

 

Ein sog. Versandschein wird im Regelfall vom Abgangs- oder Grenzspediteur erstellt, welche gegenüber den jeweiligen Zollbehörden eine Verpflichtung eingegangen ist, für die jeweilige, ordnungsgemäße Erledigung und Zahlung der fälligen Zollabgaben Sorge zu tragen. Im Falle einer Nichterledigung eines Versandscheins wenden sich die Zollbehörden in der Regel an den ausstellenden Spediteur, welche die Forderung der Zollbehörden zu begleichen hat.

 

Die Folge ist jedoch, dass dem Zoll-Spediteur ein Regressrecht gegen den beauftragten Transporteuer aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag zusteht. Dieser Anspruch leitet sich aus den §§ 1035 ff ABGB ab. Nachfolgend zwei Beispiele zur Verdeutlichung:

 

1. Der Frachtführer übernimmt die Sendung inklusive der Zolldokumente beim Abgangsspediteur. In 99 % aller Fälle wird hier der Fahrer neben der Übernahmequittung in Form eines CMR-Frachtbriefs auch eine sogenannte Verpflichtungserklärung für die ordnungsgemäße Gestellung des Zollgutes am Bestimmungszollort zu unterzeichnen haben. Durch die Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung entsteht ein eigenständiges Rechtsgeschäft, welches in keinen Zusammenhang mit dem Transportauftrag steht. Durch die Unterschrift des Fahrers haftet der Transporteur vollumfänglich für die abgegebene Verpflichtungserklärung gegenüber dem Zoll-Spediteur. Wird der Versandschein, aus welchen Gründen auch immer (z.B. Ladungsdiebstahl) nicht erledigt, so haftet der Frachtführer in Höhe der Zollabgabe, und zwar außerhalb der CMR. In einem konkreten Fall hat der Transporteur eine Partie Möbel vom Hafen in Antwerpen nach Wien zur Beförderung übernommen. Die Ware sollte unter der Aussetzung von Einfuhrzöllen mit einem Versandschein T1 zum Zollamt nach Wien transportiert werden. Während einer Rast wurde der LKW samt Ware gestohlen. Zu diesem Zeitpunkt war der Versandschein noch nicht erledigt. Der Zollspediteur befriedigte seine Forderung gegenüber den Zollbehörden in Höhe von EUR 18.500,- und nahm den Frachtführer in Regress. Die Rechtmäßigkeit dieses Regresses wurde vom Landesgericht bestätigt.

 

2. Im Falle, dass sich der Frachtführer einen Direktkunden bedient, wird er sich im Regelfall den Versandschein von einem Grenzspediteur ausstellen lassen. Da kein Spediteur zwischengeschaltet ist, tritt der Frachtführer als Auftraggeber des Versandscheins auf.  In diesem Fall schließt der Frachtführer mit dem Grenzspediteur einen eigenständigen Vertrag, der mit der Beförderung der Waren und damit der CMR nichts zu tun hat. In diesem Fall kann sich der den Versandschein ausstellende Grenzspediteur ebenfalls beim Frachtführer schadlos halten, wenn der Versandschein nicht erledigt wird.  Im konkreten Fall hat ein Frachtführer eine Ladung Wein zur Beförderung in die Schweiz übernommen und sich beim Grenzspediteur in Chisasso einen Versandschein besorgt. Danach hat er die Sendung direkt beim Empfänger zusammen mit dem Versandschein übergeben. Der Empfänger hatte die Ware nicht bei den zuständigen schweizerischen Zollbehörden gestellt und ging in kurzer zeitlicher Folge in Konkurs. Die schweizerischen Zollbehörden begehrten vom Grenzspediteur die Zollabgaben. Dessen Versicherer regulierte die Forderung in Höhe von EUR 43.000,- und nahm den Frachtführer erfolgreich in Regress.

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eine Zoll-Haftungsdeckung für den Frachtführer, zumindest nach dem alten Versicherungsgrundsatz „es ist das Risiko zu versichern, welches die Existenz bedroht“, dringend anzuraten ist. Forderungen von Zollbehörden können auch noch die Einfuhr-Umsatzsteuer sowie auch Verbrauchs- und Luxussteuer sein Ferner können Zollforderungen heute Größenordnungen von jenseits der EUR 50.000,- erreichen.