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Verkehrsunfall und Versicherung – was ist zu beachten!

luni, 16 ianuarie 2017

Ein Berufskraftfahrer verbringt den größten Teil seiner Arbeitszeit auf der Straße. Trotz geschultem Blick und umfassender Ausbildung kann es dabei leicht zu einem unverschuldeten Verkehrsunfall kommen. Um hier Ihre Rechte aus dem Vorfall zu wahren, ist neben der Pflicht, die Unfallstelle abzusichern und möglichen Verletzten Erste Hilfe zu leisten, eine genaue Dokumentation des Schadenherganges sowie der Schadenhöhe unabdingbar.

Ein Berufskraftfahrer verbringt den größten Teil seiner Arbeitszeit auf der Straße. Trotz geschultem Blick und umfassender Ausbildung kann es dabei leicht zu einem unverschuldeten Verkehrsunfall kommen. Um hier Ihre Rechte aus dem Vorfall zu wahren, ist neben der Pflicht, die Unfallstelle abzusichern und möglichen Verletzten Erste Hilfe zu leisten, eine genaue Dokumentation des Schadenherganges sowie der Schadenhöhe unabdingbar.

 

Welche Informationen gilt es also im Schadenfall zu sammeln?

  • Fotos von der Unfallendlage der Fahrzeuge anfertigen, wichtig sind hier Übersichtsaufnahmen, die auch die Örtlichkeiten zeigen
  • Bei Personenschäden oder wenn der Datenaustausch mit dem Unfallgegner nicht möglich ist, ist die Polizei zu verständigen – Kontaktdaten der aufnehmenden Polizeidienststelle notieren, damit später das Protokoll angefordert werden kann.
  • Ist der Datenaustausch mit dem Unfallgegner möglich, den Europäischen Verkehrsunfallbericht VOLLSTÄNDIG ausfüllen (Datum, Ort, Halterdaten, Lenkerdaten, Fahrzeugdaten, Hergang und Skizze). Beide Lenker müssen den Verkehrsunfallbericht unterschreiben, damit dieser seine Beweiskraft nicht verliert.
  • Lichtbilder von den Führerscheindaten des Unfallgegners sowie dessen Grünen Versicherungskarte anfertigen
  • Aussagekräftige Schadenfotos vom gegnerischen Fahrzeug sowie dem eigenen Fahrzeug anfertigen, damit das Schadenbild dokumentiert ist.
  • Sofortige Meldung an Ihren Versicherungsmakler und die gegnerische Versicherung bzw. deren Korrespondenzpartner in Ihrem Heimatland.

 

Stolperstein Schadenminderungspflicht – damit es kein böses Erwachen gibt

Wichtig im Zusammenhang mit derartigen Schadenfällen ist der Grundsatz der Schadenminderungspflicht, der auch den Geschädigten trifft. In Österreich findet sich die Schadenminderungspflicht in § 1304 ABGB, wonach der Geschädigte den erlittenen Schaden nach Möglichkeit so gering wie möglich zu halten hat. Wird der Schaden durch den Geschädigten schuldhaft erhöht, kann das zu Kürzungen seiner Ansprüche führen. Die Kosten, die aus dem Verkehrsunfall resultieren, sind daher möglichst niedrig zu halten. Besonders bei Berge-, Rückhol-, und Standkosten tauchen oft Unstimmigkeiten mit den gegnerischen Versicherungen auf, die die Abwicklung erheblich verzögern. So ist es bei einem wirtschaftlichen Totalschaden beispielsweise nicht sinnvoll, das Wrack vom Unfallort zur Heimatadresse zu überstellen, da das Wrack vom Wrackaufkäufer direkt am Unfallort abgeholt werden kann. Und auch im Teilschadenfall muss die Überstellung zur Heimatadresse wirtschaftlich sinnvoll sein, die Reparatur muss demnach wesentlich günstiger ausfallen, als am Unfallort, sodass sich die Überstellungskosten rechtfertigen lassen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, lehnt die gegnerische Versicherung solche Kosten regelmäßig mit dem Hinweis auf die Schadenminderungspflicht des Geschädigten ab. Der Geschädigte sollte sich also stets so verhalten, als müsste er alle Kosten selbst tragen, das Kosten-Nutzen-Verhältnis ist immer abzuwägen. Da die Schadenminderungspflicht ein wesentlicher Grundsatz im Schadenersatzrecht ist, ist diese auch regelmäßig in Versicherungsverträgen zu finden bzw. ergibt sich konkludent aus den geltenden Rechtsnormen. Daher gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn Sie Versicherungsschutz für den Schadenfall genießen. Die vorhandenen Deckungssummen können im Bedarfsfall ausgenutzt werden, sollten es aber nach Möglichkeit nicht, die Kosten sind jedenfalls zu minimieren.

 

Die ASKO Assekuranzmakler GmbH als international tätiger Versicherungsmakler ist tagtäglich mit derartigen Fällen konfrontiert und steht ihren Kunden hierzu gerne mit Rat und Tat zur Seite. Die kompetente Unterstützung bei der weiteren Abwicklung des Schadenfalles wird von unseren Kunden sehr geschätzt. Da die Abwicklung über die gegnerische Versicherung mitunter aber trotz fachlicher Kompetenz und guter Dokumentation lange dauern kann, ist eine Vollkaskoversicherung jedenfalls eine Überlegung wert. Im Schadensfall besteht auch bei Fremdverschulden die Möglichkeit, den Vorfall vorab über Ihre Vollkaskoversicherung abrechnen zu lassen. Zwar werden Sie hier zuerst mit dem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt belastet, allerdings erhalten Sie in der Regel rascher eine Entschädigungsleistung und haben den Kaskoversicherer als starken Partner an Ihrer Seite, der in Ihrem Sinne sodann auch den Regress gegen den Unfallverursacher führen wird. Im Erfolgsfall wird Ihnen der Kaskoversicherer auch im Hinblick auf das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers den Selbstbehalt rückerstatten. Bitte beachten Sie allerdings auch, dass die Abrechnung über die Kaskoversicherung sich nachteilig auf Ihren Schadenverlauf auswirkt, bis Regresserfolge erzielt werden. Die ASKO Assekuranzmakler GmbH prüft jeden Schadenfall im Hinblick auf eventuelle Regressmöglichkeiten, weist den Kaskoversicherer auf solche Möglichkeiten hin und verfolgt auch die Regressbemühungen des Versicherers. Unverschuldete Schadenfälle sollen die Schadenquoten unserer Kunden nicht unnötig negativ beeinflussen, sodass wir stets bemüht sind, solche unverschuldete Schadenfälle direkt mit der gegnerischen Versicherung abzuwickeln und die eigene Kaskoversicherung nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Gerne beraten wir Sie umfassend zum Thema KFZ-Versicherungen.