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Zahlungsverzug

Zahlungsverzug beim Erstbeitrag bedeutet, dass in aller Regel der Versicherungsschutz nicht in Kraft tritt. Der Versicherer hat in diesem Fall das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Wird der Beitrag seitens des Versicherers nicht innerhalb drei Monaten gerichtlich geltend gemacht, gilt dies ebenfalls als Rücktritt.